Seit Ende März befindet sich Deutschland fest in der Hand der Corona – Pandemie und den daraus resultierenden Maßnahmen, Regelungen und Verfügungen.
Das hatte natürlich auch umfassende Auswirkungen auf Jagd und Jäger. Im Zuge der allgemeinen Lockerungen treten aber jetzt auch Neuregelungen für die Jagdausübung in Kraft.
So hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vor dem Hintergrund der Corona – Beschränkungen folgende Informationen veröffentlicht:
Bezüglich allgemeiner Jagdausübung gelten die Jagdarten Pirsch und Ansitz weiterhin als unproblematisch und auch bei einer gemeinsamen Jagdausübung sollte weiterhin der Mindestabstand von zwei Metern gewahrt werden.
Sollte schweres Wild zu bergen sein, empfiehlt dass ML den Einsatz von Kraftfahrzeugen und unterschiedlich langen Schleppseilen.
Grund zur Freude haben auch Jäger deren Revier weiter entfernt liegt. Die Nutzung von Zweitunterkünften in Form von Ferienwohnungen, Jagdhütten und Fremdenzimmern ist seit dem 11. Mai 2020 generell wieder erlaubt.
Weitere Details zu diesem Thema finden sich hier:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
Jagdausbildung und Jagdprüfungen
Laut ML sind seit dem 06. Mai 2020 auch die Vorbereitung auf und die Durchführung von Prüfungen durch private Bildungseinrichtungen wieder zulässig, wenn entsprechende Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Dies betrifft zum einen die Jagdschulen aber auch die Ausbildung durch die Kreisgruppen der Landesjägerschaft wird durch diese Regelung erfasst. Gleiches gilt für die Abnahme der Jägerprüfung, selbst wenn diese nicht von der Bildungseinrichtung selbst, sondern vom Landkreis hoheitlich durchgeführt werden. Letzteres dürfte viele Jungjäger – Aspiranten sicherlich besonders freuen.
Nutzung von Schießständen
Auch, bezüglich der Nutzung von Schießständen gibt es in der Verordnung folgende Neuregelung zu lesen:
(Stand 6. Mai 2020) Schießstände weisen einen Doppelcharakter auf. Zum einen sind sie Sportstätten, die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der „Corona-Verordnung“ geschlossen und in denen Zusammenkünfte zunächst weiterhin verboten sind. Abweichend hiervon ist allerdings ab 6. Mai nach § 1 Abs. 8 der Verordnung die Nutzung privater Sportanlagen im Freien zur Ausübung von kontaktlosem Sport unter den in der Verordnung genannten Hygienevoraussetzungen, u.a. 2m Abstand, zulässig. Damit dürfen Wurftaubenstände und offene Schießbahnen zu Übungszwecken genutzt werden.
Zum anderen dienen die Schießstände im Interesse einer waidgerechten Jagdausübung dazu, Jagdwaffen an- und einzuschießen. Insoweit dürfen auch geschlossene Schießstände bzw. Schießkabinen auf offenen Schießbahnen für jagdliche Zwecke, also nicht für sportliches Übungsschießen, unter den allgemeinen Hygienevorraussetzungen genutzt werden. Entsprechendes gilt für die Ausbildung zur Jägerprüfung.
Diese Information wird für viele sicherlich eine gute Nachricht sein. Sei es um die neu erworbene Waffe endlich einschießen zu können oder sich noch mal auf die jüngst begonnene Bockjagd vorzubereiten, Gründe um auf den Schießstand zu fahren gibt es sicherlich genug.
Nachlesen kann man die Neuregelungen im Detail unter folgendem Link:
https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus-faq-186571.html
Einige Schießstände in der Region haben bereits reagiert und Informationen zu neuen Öffnungszeiten und der Einhaltung der Hygienemaßnahmen auf Ihren Webseiten veröffentlicht.
So ist der Jagdschießstand in Ahrbergen seit dem 12. Mai 2020 wieder geöffnet.
Weitere Informationen finden sich hier:
https://jagdschiessstand-ahrbergen.de
Und auch auf dem LJN – Schießstand in Liebenau ist der Betrieb unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen wieder angelaufen. https://schiessstand-liebenau.de/wir-sind-wieder-da-zumindest-teilweise/
Weitere Stände werden sicherlich in Kürze folgen und dieses auf Ihren Internetpräsenzen veröffentlichen.